Unsere Satzung

Satzung

des

„Partnerschaftsverein Much e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz,  Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Much e.V.“

2.  Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

3.  Sitz des Vereins ist Much.

4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1.  Der Verein bezweckt die Gestaltung der Partnerschaften zwischen den Partnergemeinden Doullens, Groß Köris und Much sowie eventueller weiterer Partnerschaften auf der Grundlage der abgeschlossenen Partnerschaftsurkunden bzw. Partnerschaftsvereinbarungen, um die Freundschaft zu den Menschen dieser Städte und Gemeinden auszuweiten. Durch Begegnungen und  Einzelveranstaltungen verschiedener Art sollen die Verbindungen sinnvoll und nützlich gestaltet werden mit dem Ziel, die Freundschaft zwischen den Städten und Gemeinden untereinander sowie zwischen den  Nationen zu entwickeln und zu festigen. Ziel ist der dauerhafte Bestand der Partnerschaften.

2.  Aufgabe des Vereins ist daher insbesondere

a.      die Pflege der Kontakte mit den Partnergemeinden und ihren Bürgerinnen und Bürgern

b.      die Vermittlung von Jugend- und Schüleraustauschen,

c.      die Vermittlung und Förderung von Freundschaftsbesuchen und der Bereitstellung von Urlaubs- und Ferienplätzen,   

         insbesondere in den Familien in den jeweiligen Partnergemeinden,

d.      die Betreuung von Besucherinnen und Besuchern aus den Partnergemeinden,

e.      Information und Beratung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich für Partnerschaften interessieren,

f.       die Werbung für den Partnerschaftsgedanken und Information über die praktischen Aktivitäten und Auswirkungen der

         Partnerschaft,

g.      Förderung von Maßnahmen zur Überwindung von Sprachschwierigkeiten

h.      Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Förderung der Partnerschaften,

i.       finanzielle Unterstützung von Partnerschaft fördernden Unternehmungen und Veranstaltungen,

j.       gegenseitige Informationen der Partnerstädte untereinander über wichtige Ereignisse,

k.      Planung und Durchführung von Partnerschaftstreffen.

3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts und/oder anderer Gesetzesbestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie eventuelle Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige bare Auslagen werden in angemessenem Rahmen erstattet. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ausschließlich ehrenamtlich.

4.  Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

2.   Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist wirksam durch Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung.

3.   Bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorliegen.

4.   Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

5.   Für das Beitrittsjahr ist ein Beitrag zu entrichten. Höhe und Zahlungsfrist des Beitrags regelt eine Beitragsordnung.

6.   Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

7.   Der Austritt erfolgt schriftlich zum Ende des Kalenderjahres.

8.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat oder wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, d. h. Beiträge 3 Monate rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt. Der/Dem Auszuschließenden ist vor Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

9.   Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Ausschluss beim Vorstand einzulegen und von diesem auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

 

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

 

1.   Personen, die sich besondere Verdienste um die Partnerschaften oder um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das zu ernennende Ehrenmitglied muss nicht bereits Mitglied des Vereins sein.

2.   Die Ernennung spricht die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aus. Das Ehrenmitglied muss zur Wirksamkeit der Ernennung schriftlich zustimmen.

3.   Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragsleistungen befreit.

 

§ 5 Vereinsorgane

 

1.    Organe des Vereins sind

a.  die Mitgliederversammlung

b.  der Vorstand.

2.    Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung wird einberufen

 

a.      sooft es die Geschäftslage erfordert, jedoch
    wenigstens einmal im Kalenderjahr - im I. Quartal - , 

b.      unverzüglich, wenn ein Viertel der Mitglieder oder
    der Vorstand dies begründet verlangt.

 

2.    Die Einberufung für die ordentliche (jährliche) Mitgliederversammlung erfolgt im I. Quartal des Kalenderjahres durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Much unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied. Die Einladungsfrist beträgt auch hier 14 Tage.

3.    Die Tagesordnung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes aufgestellt. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung gemäß § 5 Abs. 1 b. hat sie/er dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm mit dem Einberufungsverlangen vorliegen müssen.

4.    Die Tagesordnung kann in der Versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden. Dies gilt nicht für Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf Satzungsänderungen.

5.    Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung die/den Versammlungsleiter/in. Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder erhalten eine Ausfertigung.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. Satzungsänderungen

  2. die vom Vorstand unterbreiteten Anträge

  3. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  4. die Entlastung des Vorstandes

  5. die Bestellung der Kassenprüfer/innen

  6. das vom Vorstand vorbereitete Jahresrahmenprogramm einschließlich der Verwendung der dafür erforderlichen Mittel,

  7. Festsetzen des Jahresbeitrags,

  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  9. Auflösung des Vereins

  10. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. der/dem Vorsitzenden,

    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

    3. der/dem Kassenwart/in,

    4. der/dem Bürgermeister/in der Gemeinde Much bzw. einer/einem Vertreter/in

    5. der/dem Schriftführer/in und seiner/seinem Vertreter/in

    6. der notwendigen Anzahl von bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzern, um die Funktionen des Vereinszwecks ausfüllen zu können.

  2. Die Geschäfte werden von einem geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  geführt. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den in § 8 Abs. 1 a – c der Satzung genannten Vorstandmitgliedern.

  3. Die/Der Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein nach außen.

  4. Im Innenverhältnis repräsentiert die/der Vorsitzende den Verein und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr. Sie/Er leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

  5. Die/Der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Vorsitzende/n im Verhinderungsfall und entlastet sie/ihn in seinen Aufgaben.

  6. Die/Der Kassenwart/in führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins und hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

  7. Die/Der Schriftführer/in oder die/der Stellvertreter/in führt in den Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder das Protokoll.

  8. Die zwei Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse. Die Kassenprüfer/innen können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

  9. Die weiteren Beisitzer/innen als Mitglieder des Vorstandes übernehmen im Vorstand ein festes Aufgabengebiet.

  10. Nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder des Vereins können vom Vorstand um die Übernahme einzelner Aufgaben mit begrenzter Dauer gebeten werden. Die Übertragung endet mit Aufgabenerledigung oder spätestens mit Ende der Amtszeit des Vorstandes.

 

§ 9 Wahl des Vorstandes

 

1.  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und können aus einem wichtigen Grund jederzeit abberufen werden.  Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds erfolgt dadurch, dass die Mitgliederversammlung für das von diesem bekleidete Vorstandsamt eine andere Person wählt.

2.                     2. Die Amtsdauer der/des 1. Vorsitzenden beträgt drei Jahre, die der weiteren Vor­standsmitglieder zwei Jahre. Vorstandswahlen sind spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.

3.                     3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vor.

4.                     4. Bei Bedarf beauftragt der Vorstand bis dahin einen seiner Beisitzer/innen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat insbesondere

1.       die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durchzuführen,

2.       die Vorbereitung des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Jahresrahmenprogramms einschließlich entsprechender

          Finanzierung zu übernehmen,

3.       über die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen, Unternehmungen und Veranstaltungen auf der Grundlage des

          Jahresprogramms zu beraten und zu beschließen, einschließlich der Verwendung der hierfür vorgesehenen Mittel,

4.       die Mitgliederversammlung mit Erstellung eines Jahresberichts und einer Jahresrechnung vorzubereiten,

5.       sich gegenüber Dritten für die Ausfüllung der Partnerschaften zwischen den Partnergemeinden und der Gemeinde Much einzusetzen;

6.       die laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Verfügung über die hierfür erforderlichen Mittel auszuführen,

7.       sonstige ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,

8.       den Verein außergerichtlich zu vertreten.

 

§ 11 Sitzungen des Vorstands, Protokollführung

 

  1. Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sind beide verhindert, wählen die anwesenden Vorstandmitglieder die/den Sitzungsleiter/in.

  2. Die Einladungen bedürfen keiner Form und Frist. Nur in begründeten Fällen soll eine Sitzung früher als drei Tage nach erfolgter Einladung stattfinden.

  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das der Genehmigung in folgender Vorstandssitzung bedarf.

  4. Die Vorstandssitzungen sind binnen acht Tagen einzuberufen, wenn dies von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Kommt die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, dem Verlangen nicht fristgerecht nach, so können die die Sitzung verlangenden Vorstandsmitglieder sie einberufen.

 

§ 12 Beschlüsse und Wahlen

 

  1. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  4. Einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

    1. Satzungsänderungen

    2. die Auflösung des Vereins.

  1. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds finden sie geheim statt.

  2. Wahlen finden nicht unter der Leitung einer Wahlkandidatin/eines Wahlkandidaten statt.

  3. Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Kassenwart/in und die/der Schriftführer/in sind in Einzelwahlen zu bestimmen. Die weiteren Beisitzer/innen können durch Sammelwahl bestimmt werden. Die/Der Bürgermeister/in oder ihre/seine von ihr/ihm benannte Vertretung unterliegt nicht der Wahl durch die Mitgliederversammlung.

  4. Erreicht bei Einzelwahl kein/e Kandidat/in die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, eine Stichwahl statt. Gewählt ist in der Stichwahl, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

  5. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit.

 

§ 13 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung aufgestellt wird.

  2. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die/der Bürgermeister/in oder ihre/seine von ihr/ihm benannte Vertretung sowie die Ehrenmitglieder.

  3. Das Stimmrecht kann von einem Mitglied in der Mitgliederversammlung nur ausgeübt werden, wenn der satzungsgemäße Beitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet ist.

  4. Findet die Mitgliederversammlung innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres statt, so genügt die Beitragszahlung für das vorangegangene Jahr.

 

§ 14 Vereinsvermögen

 

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Verwendungszwecks ist das Vermögen des Vereins auf die Gemeinde Much zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.

 

Much, den 29. November 2004

BEITRAGSORDNUNG

§1

Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen Beitrag zu zahlen.
 

§2

Der Beitrag ist auch dann für ein volles Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der Beitrag ab dem Eintrittsmonat  anteilig für den Rest des Geschäftsjahres zu entrichten.

§3

Die Beiträge werden grundsätzlich über das Bankeinzugsverfahren eingezogen. Sie sind spätestens bis 31. März eines Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.

§4
Folgende Jahresbeiträge werden erhoben:

Mitglieder 24,-- €
Familie 36,-- €
Schüler, Studenten, Auszubildende 12,-- €
Juristische Personen und Personengesellschaften (Vereine, Firmen)

60-- €


§5

§4 dieser Beitragsordnung kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung den wirtschaftlichen Bedingungen des Vereins angepasst werden.

 

§6

Die genannten Beiträge sind Mindestbeiträge. Darüber hinaus steht es jedem Mitglied frei, dem Verein Spenden zuzuführen.

 

§7

Nach Eingang der Zahlung werden für Beiträge und Spenden auf Antrag Bescheinigungen ausgestellt, die nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften abzugsfähig sind. Die Bescheinigungen sind beim Kassenwart zu beantragen.
 

Termine

05. - 08.10.2023

Fahrt nach Groß Köris

Mitglieder und Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen, mitzufahren. Weitere Informationen hier